FAQ
Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen rund um den Schornsteinfeger.
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Antworten auf allgemeine Fragen
Klicken Sie auf eine der folgenden Fragen, um die Antwort zu lesen.
Was ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / ein Kehrbezirk?
Was ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / ein Kehrbezirk?
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Hat sich das Schornsteinfegerrecht nicht gerade geändert?
Kann ich mir meinen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger aussuchen?
Was sind KÜO und ÜV?
Welche Rechtsvorschriften sind maßgeblich?
Was muss ich bei Änderungen an der Feuerstätte tun?
Bei Baumaßnahmen und insbesondere Austausch oder Neuerrichtung einer Feuerstätte oder Abgasanlage, sollten Sie den für Ihr Grundstück zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger möglichst frühzeitig informieren. Sie dürfen Feuerstätten grundsätzlich erst dann in Betrieb nehmen, wenn die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigt ist (§ 83 Abs. 3 BauO). Für die Beurteilung ist es wichtig, dass der Bezirksschornsteinfeger erforderlichenfalls verschiedene Baustadien besichtigen kann. Auch bei anderen baulichen Maßnahmen (z.B. dem Einbau fugendichter Fenster), die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, ist zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Bringen Schornsteinfeger Glück?
Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Bezirksschornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende. Klicken Sie auf eine der folgenden Fragen, um die Antwort zu lesen.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage, Wohnungslüftung- und gewerbliche Dunstabzugsanlagen.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage, Wohnungslüftung- und gewerbliche Dunstabzugsanlagen.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
– Auflistung der vorhandenen Anlagen und der zugehörigen Abgasanlagen
– die daran durchzuführenden Arbeiten
– der Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen
– die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV, ÜV, EnEV).
Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
Wann kostet der Feuerstättenbescheid?
Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Mit der Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten können Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, für diese Aufgaben – die praktischen Schornsteinfegerarbeiten – auch einen anderen, zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen aus dem Feuerstättenbescheid.
Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger mit der Ausführung der praktischen Arbeiten beauftragen möchten, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) zwecks Prüfung dann an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen. Diese sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet. Berliner Fachbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie HIER.
Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen wollen, übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt und gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger dokumentiert nachgewiesen werden.
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, den Vorgang der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme – das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Tipp: Achten Sie im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifikation des von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis: Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger vorliegen.
Weitergehende Informationen können Sie der Informationsbroschüre der Innung entnehmen.
Bitte nutzen Sie auch das ausführliche Informationsangebot (Broschüren, Erhebungen etc.) unseres Bundesverbandes unter www.schornsteinfeger.de.
So nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Servicezeit unserer durch Ehrenämter geführten Innung ist Mittwoch von 09.00 bis 15.00 Uhr. Termine nach Vereinbarung.
Anschrift
Schornsteinfeger-Innung in Berlin
Westfälische Straße 87
10709 Berlin
Telefon & Fax
Tel.: 030 / 860 98 20
Fax: 030 / 873 11 19